Die Regierung bestellt für jeweils vier Jahre eine Energiekommission. Sie besteht aus dem Inhaber des Ressorts Wirtschaft als Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die über besonderes energiepolitisches Fachwissen verfügen. Die Vertreter der mit Energiefragen befassten Amtsstellen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Energiekommission obliegen insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in allen energiepolitischen Belangen;
b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für Demonstrationsobjekte und andere Anlagen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 für solche Objekte und Anlagen;
c) die Beobachtung des energiepolitischen Umfeldes, der technologischen Entwicklung im Energiebereich sowie die laufende Überwachung der Massnahmen im Hinblick auf ihre Zielerreichung;
d) die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere hinsichtlich energieeffizienter Beleuchtungsmittel und Haushaltsgeräte.