Download: Förderantrag Wärmedämmung (Stand 17.06.2010)
Wird ein Gebäude saniert, so soll es gleichzeitig energietechnisch auf den neuesten Stand gebracht werden.
Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2`000 Franken bis 75`000 Franken.
Die Höhe der zu erwartenden Förderungen kann mit unten stehender Tabelle selbst abgeschätzt oder berechnet werden. Es gibt 6 verschiedene Massnahmenkategorien. Förderbeiträge werden je Massnahmenkategorie nur einmal ausgerichtet.
Wand/Boden zu Aussenluft 70.- CHF/m2
- U-Wert ≤ 0.2 W/m2K
- Sanierung der Fenster,
od. U-Wert unsanierte Fenster < 2.0 W/m2K |
Fenster 70.- CHF/m2
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U-Wert ≤ 1.1 W/m2K
- U-Wert Glas ≤ 0.7 W/m2K
- Sanierung der Aussenwand od.
U-Wert unsanierte Aussenwand ≤ 0.4W/m2K
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Dach 55.- CHF/m2
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Decke gegen unbeheizt 30.-CHF/m2
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Innenwand zu unbeheizt 45.-CHF/m2
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Wand/ Boden zu Erdreich/ unbeheizt 45.- CHF/m2
- U-Wert ≤ 0.3 W/m2K zu Erdreich
- U-Wert ≤ 0.25 W/m2K zu Erdreich bei Bodenheizung
- U-Wert ≤ 0.4 W/m2K zu unbeheizt
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Auflagen/ Voraussetzungen
Mindestförderhöhe
Die Fördermassnahme muss so umfangreich sein, dass sie den Förderbeitrag von 2`000 CHF erreicht.
An/Umbauten/Nutzungsänderungen
Bei Umbauten werden nur bestehende Flächen, welche energetisch saniert werden, gefördert. Massnahmen werden gem. Art. 4 Abs. 2a EEG nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend vorzukehren sind. Dies betrifft die Erstellung von neuen Flächen (z.B. Anbau oder Dachaufstockung) und Nutzungänderungen (z.B. Dachboden in Wohnen).
Baujahr
Gefördert werden nur Gebäude mit einer Baubewilligung vor dem 30.März 1993.
Projektverfasser
Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung
Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
Verwirkung des Anspruches
Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.