Altbausanierung - Sparpotential bis zu 50 %

Download: Förderantrag Wärmedämmung (Stand 17.06.2010)

Wird ein Gebäude saniert, so soll es gleichzeitig energietechnisch auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2`000 Franken bis 75`000 Franken.

 

Die Höhe der zu erwartenden Förderungen kann mit unten stehender Tabelle selbst abgeschätzt oder berechnet werden. Es gibt 6 verschiedene Massnahmenkategorien. Förderbeiträge werden je Massnahmenkategorie nur einmal ausgerichtet.

 

Wand/Boden zu Aussenluft 70.- CHF/m2
  • U-Wert ≤ 0.2 W/m2K
  • Sanierung der Fenster,

          od. U-Wert unsanierte Fenster < 2.0 W/m2K

 Fenster 70.- CHF/m2
  • U-Wert ≤ 1.1 W/m2K

  • U-Wert Glas ≤ 0.7 W/m2K
  • Sanierung der Aussenwand od.
    U-Wert unsanierte Aussenwand ≤ 0.4W/m2K

     

 Dach 55.- CHF/m2
  • U-Wert < 0.2 W/m2K

Decke gegen unbeheizt  30.-CHF/m2

  • U-Wert < 0.25 W/m2K
 
Innenwand zu unbeheizt
45.-CHF/m2
  • U-Wert < 0.4 W/m2K

 Wand/ Boden zu Erdreich/ unbeheizt 45.- CHF/m2
  • U-Wert ≤ 0.3 W/m2K zu Erdreich
  • U-Wert ≤ 0.25 W/m2K zu Erdreich bei Bodenheizung
  • U-Wert ≤ 0.4 W/m2K zu unbeheizt


Auflagen/ Voraussetzungen

Mindestförderhöhe
Die Fördermassnahme muss so umfangreich sein, dass sie den Förderbeitrag von 2`000 CHF erreicht.


An/Umbauten/Nutzungsänderungen
Bei Umbauten werden nur bestehende Flächen, welche energetisch saniert werden, gefördert. Massnahmen werden gem. Art. 4 Abs. 2a EEG nicht gefördert, wenn sie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zwingend vorzukehren sind. Dies betrifft die Erstellung von neuen Flächen (z.B. Anbau oder Dachaufstockung) und Nutzungänderungen (z.B. Dachboden in Wohnen).

Baujahr

Gefördert werden nur Gebäude mit einer Baubewilligung vor dem 30.März 1993.

 

Projektverfasser
Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.

 

Befristung
Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.


Verwirkung des Anspruches
Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.


* Oben stehende Förderbeträge gelten für alle Anträge mit Eingangsdatum ab 07.04.2010.
Für alle bis zum 06.04.2010 eingegangen oder zugesicherten Anträge gelten die alten Förderbeträge gemäss
Verordnung, d.h. "Fenster/Aussentüren" 250 CHF/m2 und "Innenwand gegen unbeheizt" 85 CHF/m2.