Vollzugshifen der kantonalen Energiedirektorenkonferenz www.endk.ch

!!! In Liechtenstein nur teilweise gültig

Nummer    Titel der Vollzugshilfe 
EN-1   Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten (Jan 2009) 
EN-2    Wärmeschutz von Gebäuden (Jan 2009) 
EN-3   Heizung und Warmwasser (Jan 2009) 
EN-4    Lüftungstechnische Anlagen (Jan 2009)
EN-5    Kühlen, Be- und Entfeuchten (Jan 2010) 
EN-6    Kühlräume (Jan 2009) 
EN-7    Beheizte Gewächshäuser (2003) 
EN-8    Beheizte Traglufthallen (Dez 2007) 
EN-10    Heizungen im Freien (Juli 2009) 
EN-11    Beheizte Freiluftbäder (Juli 2009) 
EN-14    Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung(Januar 2010) 
EN-15    Grossverbraucher (Juli 2009) 
Leitfaden zur Unterstützung der Kantone 
EN-16  Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude (Jan 2010) 
Empfehlung "Zeitweise belegte Gebäude" 


Ausgangslage

Die Kantone haben eine gemeinsame energiepolitische Strategie entwickelt. Ein zentraler Punkt ist die Harmonisierung der kantonalen energierechtlichen Anforderungen. In diesem Zusammenhang sind die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) erarbeitet worden. Die Umsetzung der Mustervorschriften erfolgt durch die einzelnen Kantone. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen, sind die vorliegenden Vollzugshilfen geschaffen worden.

Die Vollzugshilfen gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und ermöglichen andererseits im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden und die Bau- und Haustechnikfachleute diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie die baurelevanten Aspekte des eidgenössischen und kantonalen Energierechts rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, es muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.


Ziele

Die Vollzugshilfen verfolgen folgende Ziele:

  • Klärung der juristischen Begriffe des Energierechts für die praktische Anwendung durch Planer/Planerinnen und Ausführende der Baubranche,
  • Verbreitung der Kenntnisse der energierechtlichen Anforderungen der Kantone,
  • Verbessertes Verständnis, z.T. vereinfachte Darstellung einzelner Konzepte,
  • Information eines breiteren Publikums dank einer vereinfachten und klaren Darstellung.

Die Vollzugshilfen werden von den Kantonen für den kantonalen Vollzugsordner verwendet. Im Prinzip sind die Vollzugshilfen als Ganzes zu betrachten. Sie sind aber selbständig für einzelne Themenbereiche nutzbar und können individuell abgegeben werden.
Die Vollzugshilfen behandeln ausschliesslich diejenigen Aspekte, die energierechtliche Anforderungen betreffen. Nicht berücksichtigt werden Anforderungen in anderen Bereichen wie Schallschutz, Komfort oder Brandschutz.

Zielpublikum

Das Zielpublikum dieser Vollzugshilfen sind:

  • Personen, die für die Kontrolle der energietechnischen Nachweise verantwortlich sind
  • Bau- und Haustechnikfachleute
  • Beschwerdeinstanzen

Aktualisierung

Die Aktualisierung der Vollzugshilfen ist vorgesehen. Sie wird vor allem von den neuen Techniken und den Bemerkungen der Benützer abhängen. Die Vollzugshilfen werden also einzeln revidiert, je nach Erfahrungen und auftauchenden praktischen Problemen. Beachten Sie das Ausgabedatum in der Kopfzeile der jeweiligen Dokumente.

Anwendung

Jeder Kanton entscheidet aufgrund seiner gesetzlichen Grundlagen, welche Vollzugshilfen eingesetzt werden. Die kantonalen Energieordner enthalten in der Regel weitere Erläuterungen des Kantons, um auf spezifische kantonale Eigenheiten der Gesetzgebung oder des Vollzugs hinzuweisen.

!!! In Liechtenstein nur teilweise gültig

Nummer    Titel der Vollzugshilfe 
EN-1   Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien bei Neubauten (Jan 2009) 
EN-2    Wärmeschutz von Gebäuden (Jan 2009) 
EN-3   Heizung und Warmwasser (Jan 2009) 
EN-4    Lüftungstechnische Anlagen (Jan 2009)
EN-5    Kühlen, Be- und Entfeuchten (Jan 2010) 
EN-6    Kühlräume (Jan 2009) 
EN-7    Beheizte Gewächshäuser (2003) 
EN-8    Beheizte Traglufthallen (Dez 2007) 
EN-10    Heizungen im Freien (Juli 2009) 
EN-11    Beheizte Freiluftbäder (Juli 2009) 
EN-14    Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung(Januar 2010) 
EN-15    Grossverbraucher (Juli 2009) 
Leitfaden zur Unterstützung der Kantone 
EN-16  Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude (Jan 2010) 
Empfehlung "Zeitweise belegte Gebäude" 


Ausgangslage

Die Kantone haben eine gemeinsame energiepolitische Strategie entwickelt. Ein zentraler Punkt ist die Harmonisierung der kantonalen energierechtlichen Anforderungen. In diesem Zusammenhang sind die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) erarbeitet worden. Die Umsetzung der Mustervorschriften erfolgt durch die einzelnen Kantone. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen, sind die vorliegenden Vollzugshilfen geschaffen worden.

Die Vollzugshilfen gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und ermöglichen andererseits im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden und die Bau- und Haustechnikfachleute diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie die baurelevanten Aspekte des eidgenössischen und kantonalen Energierechts rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, es muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.


Ziele

Die Vollzugshilfen verfolgen folgende Ziele:

  • Klärung der juristischen Begriffe des Energierechts für die praktische Anwendung durch Planer/Planerinnen und Ausführende der Baubranche,
  • Verbreitung der Kenntnisse der energierechtlichen Anforderungen der Kantone,
  • Verbessertes Verständnis, z.T. vereinfachte Darstellung einzelner Konzepte,
  • Information eines breiteren Publikums dank einer vereinfachten und klaren Darstellung.

Die Vollzugshilfen werden von den Kantonen für den kantonalen Vollzugsordner verwendet. Im Prinzip sind die Vollzugshilfen als Ganzes zu betrachten. Sie sind aber selbständig für einzelne Themenbereiche nutzbar und können individuell abgegeben werden.
Die Vollzugshilfen behandeln ausschliesslich diejenigen Aspekte, die energierechtliche Anforderungen betreffen. Nicht berücksichtigt werden Anforderungen in anderen Bereichen wie Schallschutz, Komfort oder Brandschutz.

Zielpublikum

Das Zielpublikum dieser Vollzugshilfen sind:

  • Personen, die für die Kontrolle der energietechnischen Nachweise verantwortlich sind
  • Bau- und Haustechnikfachleute
  • Beschwerdeinstanzen

Aktualisierung

Die Aktualisierung der Vollzugshilfen ist vorgesehen. Sie wird vor allem von den neuen Techniken und den Bemerkungen der Benützer abhängen. Die Vollzugshilfen werden also einzeln revidiert, je nach Erfahrungen und auftauchenden praktischen Problemen. Beachten Sie das Ausgabedatum in der Kopfzeile der jeweiligen Dokumente.

Anwendung

Jeder Kanton entscheidet aufgrund seiner gesetzlichen Grundlagen, welche Vollzugshilfen eingesetzt werden. Die kantonalen Energieordner enthalten in der Regel weitere Erläuterungen des Kantons, um auf spezifische kantonale Eigenheiten der Gesetzgebung oder des Vollzugs hinzuweisen.