Stand 08.02.2019
Grundelement des Fördermodells ist neben einer Investitionsförderung auch die Abnahme- und Vergütungsverpflichtung für den produzierten Strom durch den Netzbetreiber. So können die Anlagenbetreiber zum einen im Eigenverbrauchsmodell den Strom vor Zähler selber brauchen. Weiters haben sie die Möglichkeit, den überschüssigen Strom mit einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh in das öffentliche Netz einzuspeisen.
> Förderantrag *PDF
> Förderantrag Onlineschalter LLV
> Gemeindeförderung
> Baubewilligung/ Bauanzeige
> Anschlussbewilligung LKW
> Merkblatt Massnahmen zum vorsorglichen Brandschutz
> SUVA: Montage und Unterhalt von Solaranlagen
Option 1: 400.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung.
ab 15.06.2018 auch Option 2 und 3:
Option 2: 650.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung, wenn der Anlagenbetreiber seine Elektrizität nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes selbst vermarktet (Verzicht auf Einspeisevergütung).
Option 3: 750.- CHF pro kWp installierte elektrische Gleichstromleistung für vertikal ausgerichtete Anlagen (Fassaden und ähnliches).
Feste Einspeisevergütung (Option 1 und 3)
Die Energiekommission fällte am 23.01.2018 den Beschluss zur Initiierung eines Impulsprogramms Leitungsausbau ausserhalb der Bauzone für 1MWp im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
> Förderung Andere Anlagen und Andere Massnahmen > Leitungsausbau